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The top of page continues Article 14 from the prior page. The first three words "Ausgenommen bei Erwählung" actually occur at the bottom of the previous page, but they are also included here, too, to show the complete last sentence of Article 14.

Conservative Transliteration

   [The sentence starts at the bottom of prior page:] Ausgenommen bei Erwählung eines
   Pastors bei Abänderung oder Zusetzung zur Kirchenordnung in
   diesen beiden angeführten Stücken müßen zwei Drittheil der Stimm-
   berechtigten Gemeindeglieder beisammen sein und von diesen müßen
   zwei Drittheil dafür stimmen.

   Jeder nicht Anwesende leistet auf den Fall seines Nicht erscheinens
   auf sein Stimmrecht verzicht.

   Der anberaumte Tag der Gemeindeversammlung soll mündestends
   den Sonntag vorher vor versammelter Gemeinde angezeigt werden.

               15. Ar.
               Kirchenzucht

   Sollte ein Kirchenmitglied sich versündigen gegen die Lehre und Zucht
   der Gemeinde, so ist jedes Gemeindeglied, welches es siehet verpflichtet
   das sündigende Glied in Liebe zu ermahnen, hört es dasselbe nicht, so soll
   es noch 2 dazu nehmen und die Vermahnung wiederhohlen, finden die
   3 kein Gehör so sollen sie es vor die Gemeinde bringen, erfolgt nun
   auch vor versammelter Gemeinde keine Buße, so soll das sündigende
   Glied ausgeschloßen werden von der versamelten Gemeinde bis es Buße
   thut und sich bessert.
a. Grobe öffendliche Sünden sollen auch öffendlich gestraft werden.

               16. Ar.
               Aufnahme neuer Mitglieder

    Diejenigen lutheraner, welche begehren in die Gemeinde aufgenommen
    zu werden haben sich bei dem Pastor oder Aeltesten zu melten
    und durch diese ihre Gesuch an die Gemeinde zu bringen, in Fall
    nun die Gemeinde [geistige?] Kenntniß von ihrem Vorhalten hat und
    nichts gegen sie einzuwenden ist, so können sie, nachdem sie mit der
    Kirchenordnung bekannt gemacht worden sind sogleich aufgenom̅en
    werden, welche sie zum Zeugniß ihrer Übereinstimmung zu un-
    terschreiben haben.

a.  Sollte aber die Gemeinde in ihrer Mehr oder Minderzahl Bedenken tragen, die
    Bittenden sogleich aufzunehmen, so müßen sie sich eine vierteljährige Probezeit
    gefallen lassen.

b.  Lutheraner hier zu lande, sollen angehalten werden, von ihren
    bisherigen Seelsorgern Zeugniße beizubringen, nach welchen für so-
    gleich aufgenommen werden können.

Modern German Version

   Ausgenommen bei der Wahl eines Pastors oder bei Änderungen oder Ergänzungen der
   Kirchenordnung: In diesen beiden Fällen müssen zwei Drittel der stimmberechtigten
   Gemeindeglieder anwesend sein, und von diesen müssen zwei Drittel zustimmen.

   Wer nicht anwesend ist, verzichtet im Falle seines Nichterscheinens auf sein
   Stimmrecht. Der Termin der Gemeindeversammlung soll mindestens am
   vorausgehenden Sonntag vor der versammelten Gemeinde bekanntgegeben werden.

                     15. Ar.
                   Kirchenzucht

   Sollte sich ein Kirchenmitglied gegen die Lehre und Ordnung der Gemeinde vergehen,
   so ist jedes Gemeindeglied, das dies bemerkt, verpflichtet, das fehlende Glied in
   Liebe zu ermahnen. Hört es nicht auf diese Ermahnung, so soll es zwei weitere
   Gemeindeglieder hinzuziehen und die Ermahnung gemeinsam wiederholen. Wenn auch diese
   drei kein Gehör finden, so sollen sie den Fall vor die Gemeinde bringen. Erfolgt
   auch vor der versammelten Gemeinde keine Reue, so soll das sündigende Glied von der
   Gemeindeversammlung ausgeschlossen werden, bis es Reue zeigt und sich bessert.

a. Grobe öffentliche Sünden sollen auch öffentlich geahndet werden.

               16. Ar.
               Aufnahme neuer Mitglieder

    Diejenigen Lutheraner, welche begehren, in die Gemeinde aufgenommen zu werden,
    haben sich bei dem Pastor oder Ältesten zu melden und durch diese ihr Gesuch an
    die Gemeinde zu bringen. Falls nun die Gemeinde geistige Kenntnis von ihrem
    Verhalten hat und nichts gegen sie einzuwenden ist, so können sie, nachdem sie
    mit der Kirchenordnung bekannt gemacht worden sind, sogleich aufgenommen
    werden, welche sie zum Zeugnis ihrer Übereinstimmung zu unterschreiben haben.

a.  Sollte aber die Gemeinde in ihrer Mehrzahl oder Minderzahl Bedenken tragen, die
    Bittenden sogleich aufzunehmen, so müssen sie sich eine vierteljährige
    Probezeit gefallen lassen.

b.  Lutheraner hierzulande sollen angehalten werden, von ihren bisherigen
    Seelsorgern Zeugnisse beizubringen, nach welchen sie sogleich aufgenommen
    werden können.

English Translation

Article 14 Continued from Prior Page

Except in the case of electing a pastor or making changes or additions to the church constitution: In these two cases, two-thirds of the voting members of the congregation must be present, and of those, two-thirds must vote in favor.

Anyone who is not present forfeits their right to vote in the event of their absence. The date of the congregational meeting must be announced to the assembled congregation at least on the preceding Sunday.

Article 15: Church Discipline

If a church member commits an offense against the doctrine and order of the congregation, every member who observes this is obligated to admonish the offending member in a spirit of love. If the person does not listen to this admonition, the member should bring along two others and repeat the admonition together. If the three still receive no response, they shall bring the matter before the congregation. If no repentance is shown even before the assembled congregation, the offending member shall be excluded from the congregation’s assembly until they show repentance and amend their ways.

  1. Grave/Flagrant public sins shall also be publicly punished.

Article 16: Admission of New Members

Those Lutherans, who desire to be admitted into the congregation, are to report themselves to the Pastor or Elder and through these [officials] to bring their petition to the congregation. Should the congregation now have spiritual knowledge of their conduct and no objection can be raised against them, then they can, after they have been made acquainted with the Church Order, be immediately admitted, which they must sign as a testimony of their agreement.

  1. Should the congregation, however, in its majority or minority, have reservations about immediately admitting the petitioners, then they must submit to a quarter-year probationary period.

  2. Lutherans in this country shall be required to provide testimonials from their previous pastors, according to which they can be immediately admitted.