Page 11, Image 9
Conservative Transliteration
[The sentence starts at the bottom of prior page:] Ausgenommen bei Erwählung eines
Pastors bei Abänderung oder Zusetzung zur Kirchenordnung in
diesen beiden angeführten Stücken müßen zwei Drittheil der Stimm-
berechtigten Gemeindeglieder beisammen sein und von diesen müßen
zwei Drittheil dafür stimmen.
Jeder nicht Anwesende leistet auf den Fall seines Nicht erscheinens
auf sein Stimmrecht verzicht.
Der anberaumte Tag der Gemeindeversammlung soll mündestends
den Sonntag vorher vor versammelter Gemeinde angezeigt werden.
15. Ar.
Kirchenzucht
Sollte ein Kirchenmitglied sich versündigen gegen die Lehre und Zucht
der Gemeinde, so ist jedes Gemeindeglied, welches es siehet verpflichtet
das sündigende Glied in Liebe zu ermahnen, hört es dasselbe nicht, so soll
es noch 2 dazu nehmen und die Vermahnung wiederhohlen, finden die
3 kein Gehör so sollen sie es vor die Gemeinde bringen, erfolgt nun
auch vor versammelter Gemeinde keine Buße, so soll das sündigende
Glied ausgeschloßen werden von der versamelten Gemeinde bis es Buße
thut und sich bessert.
a. Grobe öffendliche Sünden sollen auch öffendlich gestraft werden.
16. Ar.
Aufnahme neuer Mitglieder
Diejenigen lutheraner, welche begehren in die Gemeinde aufgenommen
zu werden haben sich bei dem Pastor oder Aeltesten zu melten
und durch diese ihre Gesuch an die Gemeinde zu bringen, in Fall
nun die Gemeinde [geistige?] Kenntniß von ihrem Vorhalten hat und
nichts gegen sie einzuwenden ist, so können sie, nachdem sie mit der
Kirchenordnung bekannt gemacht worden sind sogleich aufgenom̅en
werden, welche sie zum Zeugniß ihrer Übereinstimmung zu un-
terschreiben haben.
a. Sollte aber die Gemeinde in ihrer Mehr oder Minderzahl Bedenken tragen, die
Bittenden sogleich aufzunehmen, so müßen sie sich eine vierteljährige Probezeit
gefallen lassen.
b. Lutheraner hier zu lande, sollen angehalten werden, von ihren
bisherigen Seelsorgern Zeugniße beizubringen, nach welchen für so-
gleich aufgenommen werden können.
Modern German Version
Ausgenommen bei der Wahl eines Pastors oder bei Änderungen oder Ergänzungen der
Kirchenordnung: In diesen beiden Fällen müssen zwei Drittel der stimmberechtigten
Gemeindeglieder anwesend sein, und von diesen müssen zwei Drittel zustimmen.
Wer nicht anwesend ist, verzichtet im Falle seines Nichterscheinens auf sein
Stimmrecht. Der Termin der Gemeindeversammlung soll mindestens am
vorausgehenden Sonntag vor der versammelten Gemeinde bekanntgegeben werden.
15. Ar.
Kirchenzucht
Sollte sich ein Kirchenmitglied gegen die Lehre und Ordnung der Gemeinde vergehen,
so ist jedes Gemeindeglied, das dies bemerkt, verpflichtet, das fehlende Glied in
Liebe zu ermahnen. Hört es nicht auf diese Ermahnung, so soll es zwei weitere
Gemeindeglieder hinzuziehen und die Ermahnung gemeinsam wiederholen. Wenn auch diese
drei kein Gehör finden, so sollen sie den Fall vor die Gemeinde bringen. Erfolgt
auch vor der versammelten Gemeinde keine Reue, so soll das sündigende Glied von der
Gemeindeversammlung ausgeschlossen werden, bis es Reue zeigt und sich bessert.
a. Grobe öffentliche Sünden sollen auch öffentlich geahndet werden.
16. Ar.
Aufnahme neuer Mitglieder
Diejenigen Lutheraner, welche begehren, in die Gemeinde aufgenommen zu werden,
haben sich bei dem Pastor oder Ältesten zu melden und durch diese ihr Gesuch an
die Gemeinde zu bringen. Falls nun die Gemeinde geistige Kenntnis von ihrem
Verhalten hat und nichts gegen sie einzuwenden ist, so können sie, nachdem sie
mit der Kirchenordnung bekannt gemacht worden sind, sogleich aufgenommen
werden, welche sie zum Zeugnis ihrer Übereinstimmung zu unterschreiben haben.
a. Sollte aber die Gemeinde in ihrer Mehrzahl oder Minderzahl Bedenken tragen, die
Bittenden sogleich aufzunehmen, so müssen sie sich eine vierteljährige
Probezeit gefallen lassen.
b. Lutheraner hierzulande sollen angehalten werden, von ihren bisherigen
Seelsorgern Zeugnisse beizubringen, nach welchen sie sogleich aufgenommen
werden können.
English Translation
Article 14 Continued from Prior Page
Except in the case of electing a pastor or making changes or additions to the church constitution: In these two cases, two-thirds of the voting members of the congregation must be present, and of those, two-thirds must vote in favor.
Anyone who is not present forfeits their right to vote in the event of their absence. The date of the congregational meeting must be announced to the assembled congregation at least on the preceding Sunday.
Article 15: Church Discipline
If a church member commits an offense against the doctrine and order of the congregation, every member who observes this is obligated to admonish the offending member in a spirit of love. If the person does not listen to this admonition, the member should bring along two others and repeat the admonition together. If the three still receive no response, they shall bring the matter before the congregation. If no repentance is shown even before the assembled congregation, the offending member shall be excluded from the congregation’s assembly until they show repentance and amend their ways.
-
Grave/Flagrant public sins shall also be publicly punished.
Article 16: Admission of New Members
Those Lutherans, who desire to be admitted into the congregation, are to report themselves to the Pastor or Elder and through these [officials] to bring their petition to the congregation. Should the congregation now have spiritual knowledge of their conduct and no objection can be raised against them, then they can, after they have been made acquainted with the Church Order, be immediately admitted, which they must sign as a testimony of their agreement.
-
Should the congregation, however, in its majority or minority, have reservations about immediately admitting the petitioners, then they must submit to a quarter-year probationary period.
-
Lutherans in this country shall be required to provide testimonials from their previous pastors, according to which they can be immediately admitted.
