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Conservatively Transliterated Version
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Trosties is likely a dialectal, regional, or phonetic variant of:
Given the context in a Lutheran church constitution, “Trosties” likely refers to laypersons assigned a pastoral, comforting, or caregiving role. |
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Points e.) and f.) belong to Article 8, which begins on the prior page. |
e. Er soll von einem rechtgläubigen Prediger ordinirt oder eingeführt und auf die in Ar. 3 genanten Bekenntnißschriften verpflichtet werden. f. Er soll in der Kirche eine rechtgläubige Agende brauchen, und daraus auch seine besondern Amthandlungen verrichten. 9 Ar. Die übrigen Beamten der Gemeinde Der Kichenrath soll, bei der zeitweiligen (gernügen) Gliederzahl der Gemeinde, bestehen, nebst dem Prediger, aus einem Aeltesten 2 Vorstehern und 3 Trosties, welche alle zwei Jahre gewählt, und zwar so, daß die eine Hälfte dieses die andere nächstes Jahr abgeht und ihre Stelle mit Neuerwählten besetzt wird, von welchen aber keiner über 4 Jahre im nämlichen Amte dienen soll. a. Es sollen Leute gewählt werden, die ihren Glauben durch ein from- mes Leben beweißen, und auch ein gutes Zeugniß haben gegen die so dräußen sind. 10 Ar. Von den besonderte Pflichten des Altesten Er hat über das geistliche Wohl der Gemeinde über Zucht und Lehre zu wachen und dem Prediger beizustehen in der Kran- kenpflege, z.B. bei langwiehrigen Krankheiten, wenn die Hausleute nicht im Stande sind, die Nachtwachen zu vollziehen oder bei drückender Armuth, oder sonstigen Werken der Lie- be die nöthig erscheinen, so hat der Älsteste darauf zu sehen wie dieser oder jener Noth abgeholfen werden könne, er- sterer durch Bestellung solcher Leute die wachen letzterer durch ein Gesuch an die Gemeinde um Abhulfe. Besonders soll auch er mit guten Beispiel vorangehen. a. Er soll darauf sehen, daß die Kinder fleißig in die Schu- le geschickt und vom Prediger oder Schullehrer recht unterrichtet werden 11 Ar. Die Pflichten der Vorsteher Sie haben die Gemeindekasse zu verwalten und alljährlich zur festgesetzten Zeit vor der Gemeinde Rechnung abzulegen.
Contemporay German Version
9 e. Er soll von einem rechtgläubigen Prediger ordiniert oder eingeführt und auf die in Artikel 3 genannten Bekenntnisschriften verpflichtet werden. f. Er soll in der Kirche eine rechtgläubige Agende verwenden, und daraus auch seine besonderen Amtshandlungen verrichten. 9 Ar. Die übrigen Beamten der Gemeinde Der Kirchenrat soll bei der derzeitigen (genügenden) Gliederzahl der Gemeinde bestehen, neben dem Prediger, aus einem Ältesten, 2 Vorstehern und 3 Beiständen, welche alle zwei Jahre gewählt werden, und zwar so, dass die eine Hälfte dieses Jahr, die andere nächstes Jahr ausscheidet und ihre Stelle mit Neugewählten besetzt wird, von welchen aber keiner länger als 4 Jahre im selben Amt dienen soll. a. Es sollen Leute gewählt werden, die ihren Glauben durch ein frommes Leben beweisen und auch ein gutes Zeugnis haben gegenüber denen, die draußen sind. 10 Ar. Von den besonderen Pflichten des Ältesten Er hat über das geistliche Wohl der Gemeinde, über Zucht und Lehre zu wachen und dem Prediger beizustehen in der Krankenpflege, z. B. bei langwierigen Krankheiten, wenn die Hausleute nicht imstande sind, die Nachtwachen zu vollziehen, oder bei drückender Armut oder sonstigen Werken der Liebe, die nötig erscheinen. So hat der Älteste darauf zu sehen, wie dieser oder jener Not abgeholfen werden könne: ersterer durch Bestellung solcher Leute, die wachen, letzterer durch ein Gesuch an die Gemeinde um Abhilfe. Besonders soll auch er mit gutem Beispiel vorangehen. a. Er soll darauf sehen, dass die Kinder fleißig in die Schule geschickt und vom Prediger oder Schullehrer recht unterrichtet werden. 11 Ar. Die Pflichten der Vorsteher Sie haben die Gemeindekasse zu verwalten und alljährlich zur festgesetzten Zeit vor der Gemeinde Rechnung abzulegen.
English Translation
Conclusion of Article 8: Of Preachers
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He shall be ordained or introduced by an orthodox preacher and committed to the confessional writings mentioned in Article 3.
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He shall use an orthodox agenda in the church and also perform his special official acts from it.
9th Article: The Other Officers of the Parish
The Church Council shall, given the temporary (sufficient) number of congregational members, consist, in addition to the preacher, of one Elder, two Directors/Leaders, and three 'Trosties,' who are all elected every two years, specifically so that one half retires this year, and the other half next year, and their positions are filled with newly elected individuals; however, none of whom shall serve in the same office for more than 4 years. People shall be elected who prove their faith through a devout life, and also have a good testimony among those who are outside.
10th Article: Concerning the Particular Duties of the Elder
He is to watch over the spiritual well-being of the congregation, over discipline and doctrine, and to assist the pastor in the care of the sick, for example in cases of prolonged illness when the household members are not in a position to keep night watch, or in times of pressing poverty or other works of mercy that seem necessary. The elder shall see how this or that need might be met: the former by appointing people to keep watch, the latter by submitting a request to the congregation for assistance. Above all, he should lead by good example.
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He shall see to it that the children are diligently sent to school and properly instructed by the pastor or the schoolteacher.
