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Conservatively Transliterated Version

                17. Ar.

  Die Kinder sollen, wenn sie die gehörige Reife der Erkentniß erlangt zum
  Confirmantenunterricht angenom̅en, wenn dieser beendigt sollen sie öffendlich
  vor der Gemeinde geprüft, und wenn sie fähig erfunden confirmirt und zum
  Abendmahl zugelaßen werden.

         [written in pencil: 18]

   Die Ordnung soll jährlich wenigsten einmal vor versamelter Gemeinde
   vorgelesen und auf Verlangen näher erklährt und ausgelegt werden.

         [written in pencil: 19]

   Die Wahl der Gemeindebeamten und die Ablegung der Rechnung
   derselben, so alljährtig in der Advendszeit oder vor dem Schluße
   des Jahres stattfinden.

         [written in pencil: 20]

   Unveränderlich sind die Artikel 2. 3. 4. C. 78. 1315. und dieser
   20te wieder den Sinn der Ordnung soll nichts bestim̅mt werden
   es sei denn die Gemeinde in allen Gliedern dafür. Amen.

Modern German Version

                  Artikel 17

   Die Kinder sollen, wenn sie die gehörige Reife der Erkenntnis erlangt haben,
   zum Konfirmandenunterricht angenommen werden. Wenn dieser beendet ist, sollen
   sie öffentlich vor der Gemeinde geprüft und, wenn sie fähig erfunden,
   konfirmiert und zum Abendmahl zugelassen werden.

         [written in pencil: 18]

   Die Ordnung soll jährlich mindestens einmal vor versammelter Gemeinde
   vorgelesen und auf Verlangen näher erklärt und ausgelegt werden.

         [written in pencil: 19]

   Die Wahl der Gemeindebeamten und die Ablegung der Rechnung derselben, so
   alljährlich in der Adventszeit oder vor dem Schlusse des Jahres stattfinden.

         [written in pencil: 20]

   Unveränderlich sind die Artikel 2, 3, 4, Absatz C, 7, 8, 13, 15 und dieser
   20ste. Wider den Sinn der Ordnung soll nichts bestimmt werden, es sei denn, die
   Gemeinde sei in allen Gliedern dafür. Amen.

English Translation

Article 17

The children shall, when they have attained the proper maturity of knowledge, be admitted to confirmation instruction. When this is concluded, they shall be publicly examined before the congregation and, when they are found capable, confirmed and admitted to Holy Communion.

Article 18

The Ordnung (Order/Regulation) shall be read at least once annually before the assembled congregation, and upon request, be explained and interpreted in more detail.

Article 19

The election of the congregational officials and the rendering of their accounts shall annually take place in Advent season or before the end of the year.

Article 20

Unchangeable are Articles 2, 3, 4, Paragraph C, 7, 8, 13, 15, and this 20th one. Nothing shall be determined contrary to the spirit of the Ordnung, unless the congregation in all its members is in favor of it. Amen.