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Figure 1. Articles 4, 5 and 6(Click to Enlarge)

Conservatively Transliterated Version

The last line of Article 6, "der Gemeinde können nur im Auftrage derselben handeln.", actually appears at the top of the next page, but is included here (as well as at the top of the next page) to complete the thought of Article 6.
   4. A.
   Bedingungen der Aufnahme in die Gemeinde.

   Es kann niemand Glied der Gemeinde werden als wer,
a. getauft ist.
b. sich zur hl. Schrift alten und neuen Testaments als Got-
   tes geoffenbarten Worte als Regel und Richtschnur des
   Glaubens und Lebens, und zu den Artickel 3 angeführten
   Bekenntnißschriften der lutherischen Kirche bescheint.
c. nicht in offenbaren Werken des Fleisches lebt (Gab 5,19)
   sondern vielmehr einem weltlichen Wesen abzusagen und in
   der Kraft des hl Geistes, wie es den Heiligen zustehet, zu
   Haus und auf dem Felde zu wandeln gesonnen ist.
d. sich den bereits gemeinschaftlich festgestellten und etwa noch zu
   treffenden Bestimmungen, so sie dem Worte Gottes nicht zuwi-
   der sind, unterwirft.
e. sich in brüderlicher Liebe zurecht weisen lassen will wenn
   er fehl, oder vermeintlich gefehlt hat.
f. auch unter Verhältnißen nach Vermögen zur Unterhaltung
   des Predigamtes, Schulehrers Kirche und Schule, und was
   sonst noch für Ausgaben sein, beizutragen gesonnen
   ist.


   5. Ar.
   Stimm und Wahlfähigkeit.

   Wählbar zu einem Amte in der Gemeinde sind alle
   diejenigen männlichen Mitglieder, die das 23 Lebensjahr
   zurückgeleget haben und wenigstens ein Jahr Gemeinde-
   glieder gewesen sind. Aber stimmberechtigt sind alle, die wel-
   che das 21te Lebensjahr erfüllt haben, mit zurücklegung
   daselben Jahres sie auch die Ordnung, zum Zeichen ihrer
   Übereinstimmung, zu unterschreiben haben.

   6. Ar.
   Gewalt der Gemeinde

   Die Gemeinde in ihrer Gesamtheit hat die oberste und
   höchste Gewalt der innere und äussere Verwaltung der
   kirchlichen und Gemeindeangelegenheiten, und alle Beamten.
   der Gemeinde können nur im Auftrage derselben handeln.

In Modern German

   4. A.
   Bedingungen der Aufnahme in die Gemeinde.

   Es kann niemand Glied der Gemeinde werden, als wer
a. getauft ist.
b. sich zur Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments als Gottes
   offenbartem Wort, als Regel und Richtschnur für Glauben und Leben, und zu den
   in Artikel 3 genannten Bekenntnisschriften der lutherischen Kirche bekennt.
c. nicht in den offenbaren Werken des Fleisches lebt (Gal 5,19),
   sondern vielmehr dem weltlichen Wesen absagt und in der Kraft
   des Heiligen Geistes – wie es den Heiligen zusteht – daheim
   und auf dem Feld zu wandeln gesonnen ist.
d. sich den bereits gemeinschaftlich festgestellten und etwa noch
   zu treffenden Bestimmungen, so sie dem Worte Gottes nicht zuwider sind,
   unterwirft.
e. sich in brüderlicher Liebe zurechtweisen lassen will, wenn er fehlt oder
   vermeintlich gefehlt hat.
f. auch bereit ist, unter seinen Verhältnissen und nach seinem Vermögen zur
   Unterhaltung des Predigtamtes, des Schullehrers, der Kirche und Schule, und
   aller sonstigen Ausgaben, beizutragen.

   5. Ar.
   Stimm- und Wahlfähigkeit

   Wählbar zu einem Amt in der Gemeinde sind alle diejenigen männlichen
   Mitglieder, die das 23. Lebensjahr zurückgelegt haben und wenigstens ein Jahr
   Gemeindeglieder gewesen sind. Stimmberechtigt aber sind alle, die das 21.
   Lebensjahr erfüllt haben und die Ordnung zum Zeichen ihrer Übereinstimmung in
   demselben Jahr auch zu unterschreiben haben.

   6. Ar.
   Gewalt der Gemeinde

   Die Gemeinde in ihrer Gesamtheit hat die oberste und höchste Gewalt über die
   innere und äußere Verwaltung der kirchlichen und Gemeindeangelegenheiten, sowie
   über alle Beamten.

English Translation

4th Article: Conditions of admission to the congregation.

No one can become a member of the congregation unless he

  1. has been baptized.

  2. confess the Holy Scriptures of the Old and New Testaments as God’s revealed Word, as a rule and guideline for faith and life, and the confessional writings of the Lutheran Church mentioned in Article 3.

  3. does not live in the revealed works of the flesh (Gal 5:19), but rather renounces the worldly nature and is willing to walk at home and in the field in the power of the Holy Spirit - as is fitting for the saints.

  4. submits to the already communally established and any yet-to-be-made stipulations, as long as they are not contrary to the Word of God.

  5. is willing to be admonished in brotherly love if he errs, or supposedly has erred.

  6. is also willing, according to his circumstances and his means, to contribute to the maintenance of the preacher’s office, the school teacher, the church and school, and all other expenses.

5th Article: Right to vote and right to be elected

Eligible for an office in the congregation are all male members who have completed their 23rd year of life and have been congregational members for at least one year. All those who have completed their 21st year of life are eligible to vote, and upon completing that same year, they also have to sign the bylaws as a sign of their agreement.

6th Article: Authority of the Congregation

The congregation as a whole has the supreme and highest authority over the internal and external administration of church and congregational affairs, and all officials of the congregation may act only on its behalf.