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Conservatively Transliterated Version
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4. A. Bedingungen der Aufnahme in die Gemeinde. Es kann niemand Glied der Gemeinde werden als wer, a. getauft ist. b. sich zur hl. Schrift alten und neuen Testaments als Got- tes geoffenbarten Worte als Regel und Richtschnur des Glaubens und Lebens, und zu den Artickel 3 angeführten Bekenntnißschriften der lutherischen Kirche bescheint. c. nicht in offenbaren Werken des Fleisches lebt (Gab 5,19) sondern vielmehr einem weltlichen Wesen abzusagen und in der Kraft des hl Geistes, wie es den Heiligen zustehet, zu Haus und auf dem Felde zu wandeln gesonnen ist. d. sich den bereits gemeinschaftlich festgestellten und etwa noch zu treffenden Bestimmungen, so sie dem Worte Gottes nicht zuwi- der sind, unterwirft. e. sich in brüderlicher Liebe zurecht weisen lassen will wenn er fehl, oder vermeintlich gefehlt hat. f. auch unter Verhältnißen nach Vermögen zur Unterhaltung des Predigamtes, Schulehrers Kirche und Schule, und was sonst noch für Ausgaben sein, beizutragen gesonnen ist. 5. Ar. Stimm und Wahlfähigkeit. Wählbar zu einem Amte in der Gemeinde sind alle diejenigen männlichen Mitglieder, die das 23 Lebensjahr zurückgeleget haben und wenigstens ein Jahr Gemeinde- glieder gewesen sind. Aber stimmberechtigt sind alle, die wel- che das 21te Lebensjahr erfüllt haben, mit zurücklegung daselben Jahres sie auch die Ordnung, zum Zeichen ihrer Übereinstimmung, zu unterschreiben haben. 6. Ar. Gewalt der Gemeinde Die Gemeinde in ihrer Gesamtheit hat die oberste und höchste Gewalt der innere und äussere Verwaltung der kirchlichen und Gemeindeangelegenheiten, und alle Beamten. der Gemeinde können nur im Auftrage derselben handeln.
In Modern German
4. A. Bedingungen der Aufnahme in die Gemeinde. Es kann niemand Glied der Gemeinde werden, als wer a. getauft ist. b. sich zur Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments als Gottes offenbartem Wort, als Regel und Richtschnur für Glauben und Leben, und zu den in Artikel 3 genannten Bekenntnisschriften der lutherischen Kirche bekennt. c. nicht in den offenbaren Werken des Fleisches lebt (Gal 5,19), sondern vielmehr dem weltlichen Wesen absagt und in der Kraft des Heiligen Geistes – wie es den Heiligen zusteht – daheim und auf dem Feld zu wandeln gesonnen ist. d. sich den bereits gemeinschaftlich festgestellten und etwa noch zu treffenden Bestimmungen, so sie dem Worte Gottes nicht zuwider sind, unterwirft. e. sich in brüderlicher Liebe zurechtweisen lassen will, wenn er fehlt oder vermeintlich gefehlt hat. f. auch bereit ist, unter seinen Verhältnissen und nach seinem Vermögen zur Unterhaltung des Predigtamtes, des Schullehrers, der Kirche und Schule, und aller sonstigen Ausgaben, beizutragen. 5. Ar. Stimm- und Wahlfähigkeit Wählbar zu einem Amt in der Gemeinde sind alle diejenigen männlichen Mitglieder, die das 23. Lebensjahr zurückgelegt haben und wenigstens ein Jahr Gemeindeglieder gewesen sind. Stimmberechtigt aber sind alle, die das 21. Lebensjahr erfüllt haben und die Ordnung zum Zeichen ihrer Übereinstimmung in demselben Jahr auch zu unterschreiben haben. 6. Ar. Gewalt der Gemeinde Die Gemeinde in ihrer Gesamtheit hat die oberste und höchste Gewalt über die innere und äußere Verwaltung der kirchlichen und Gemeindeangelegenheiten, sowie über alle Beamten.
English Translation
4th Article: Conditions of admission to the congregation.
No one can become a member of the congregation unless he
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has been baptized.
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confess the Holy Scriptures of the Old and New Testaments as God’s revealed Word, as a rule and guideline for faith and life, and the confessional writings of the Lutheran Church mentioned in Article 3.
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does not live in the revealed works of the flesh (Gal 5:19), but rather renounces the worldly nature and is willing to walk at home and in the field in the power of the Holy Spirit - as is fitting for the saints.
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submits to the already communally established and any yet-to-be-made stipulations, as long as they are not contrary to the Word of God.
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is willing to be admonished in brotherly love if he errs, or supposedly has erred.
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is also willing, according to his circumstances and his means, to contribute to the maintenance of the preacher’s office, the school teacher, the church and school, and all other expenses.
5th Article: Right to vote and right to be elected
Eligible for an office in the congregation are all male members who have completed their 23rd year of life and have been congregational members for at least one year. All those who have completed their 21st year of life are eligible to vote, and upon completing that same year, they also have to sign the bylaws as a sign of their agreement.
